Radabdeckungen
Zulässige Radabdeckungen nach § 36a StVZO und Richtlinie 78/549 EWG Wie beim Thema "Mischbereifung" so muss auch beim Thema "Radabdeckungen" eine Diskrepanz zwischen nationaler und europäischer Gesetzgebung festgestellt werden. Auch bei Radabdeckungen ist wahlweise die Anwendung nationalen Rechts (§ 36a StVZO) oder europäischen Rechts (Richtlinie 78/549 EWG) möglich.
Diese augenblickliche Gesetzeslage bedeutet aber nicht, dass ein amtlich anerkannter Sachverständiger an einer Technischen Prüfstelle im Rahmen der Begutachtung (Änderungsabnahme bzw. Ein- oder Ausbauabnahme nach § 19 bzw. 21 StVZO) diese willkürlich anwenden kann. Wenn die Radabdeckungen entweder den Vorschriften nach § 36a StVZO oder der Richtlinie 78/549 EWG entsprechen, ist die Abnahme positiv zu entscheiden. Im Einzelnen stellen sich diese Vorschriften wie folgt dar:
1. Radabdeckungen nach § 36a (StVZO) Aufgaben: Hinreichende Abdeckung der Räder
Fahrzeugzustand bei Erfüllung der Anforderung: Leeres Fahrzeug und Geradeausstellung aller gelenkten Räder Ausführung: Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten, auch mehrteilig
Abmessungen: - Räder müssen über der oberen Hälfte eine Abdeckung haben - Laufflächenbreite - der äußere Rand der Abdeckung muss möglichst weit seitlich heruntergezogen sein - vordere und hintere Kante der Abdeckung dürfen bis 150 mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie enden Der Begriff Laufflächenbreite wird in der Praxis sehr unterschiedlich interpretiert, da er eben hier nicht genau beschrieben wird. Wir empfehlen daher die Anwendung des Begriffs "Hauptprofil" für Laufflächenbreite, der in § 36 (2), Abs. 2 StVZO eindeutig definiert ist: "...als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, das etwa ¾ der Laufflächenbreite einnimmt."
vordere und hintere Kante der Abdeckung dürfen bis 150 mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie enden. 2. Radabdeckungen nach Richtlinie 78/549 EWG
Aufgaben: Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser. Gefahren mindern, die sich für Verkehrsteilnehmer mit sich drehenden Rädern ergeben. Fahrzeugzustand bei Erfüllung der Anforderungen: Fahrbereites Fahrzeug mit einem Insassen auf dem Vordersitz und bei Geradeausstellung der Vorderräder.
Ausführung: Karosserieteile, Kotflügel dauerhaft befestigt, jedoch insgesamt und in Teilen abnehmbar. Es darf aus mehreren Teilen bestehen, sofern zwischen den Einzelteilen oder innerhalb der Teile keine Lücke entsteht. Abmessungen: - In dem Teil, der durch die Radialebene 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird, muss die Gesamtbreite der Abdeckung mindestens die Gesamtbreite des Reifens abdecken, nur Scheuerleisten und -rippen, Aufschriften und Verzierungen bleiben unberücksichtigt.
- Die hinteren Kanten der Abdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt, und der Schnittpunkt der hinteren Kante mit dieser Ebene muss innerhalb der Längsmittelebene des Reifens liegen.
(Quelle:Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V.)