michel
Mitglied
Wenn eine abnehmbare Kupplung immer angebaut ist, kann es bei einem Auffahrunfall zu einer Teilschuldverschreibung kommen.......[emoji102]
Ein Gerücht das einfach nicht tot zu kriegen ist...
Wenn eine abnehmbare Kupplung immer angebaut ist, kann es bei einem Auffahrunfall zu einer Teilschuldverschreibung kommen.......[emoji102]
Ein weiteres Problem ist der sehr geringe Abstand der AHK zum Endtopf. Da weiss ich allerdings nicht, ob das bei anderen Kupplungen oder bei dem Diesel anders ist, müssten sich andere Forumsmitglieder mal zu äußern.
Zulassungsbestimmungen[Bearbeiten]
In Deutschland muss eine nachträglich angebrachte Anhängerkupplung, die keine EU-Zulassung hat, von einem amtlich anerkannten Sachverständigen überprüft und abgenommen werden.
Ist in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter Punkt 22 (Bemerkungen und Ausnahmen) ww. AHK lt. EGTG/ABE vermerkt, (amtliche Abkürzung für wahlweise Anhängerkupplung laut EG-Typgenehmigung oder mit Allgemeiner Betriebserlaubnis) ist das Fahrzeug für den Anbau einer abnahmefreien Anhängerkupplung mit EU-Zulassung vorgesehen.
Die Voraussetzungen für einen abnahmefreien Anbau der AHK nach § 19 Abs. 3 StVZO sind im Einzelnen in Deutschland wie folgt:
Die Anhängerkupplung muss über eine EU-Zulassung verfügen (Prüfzeichen mit e beginnend). Das E-Prüfzeichen sagt aus, dass das entsprechende technische Bauteil innerhalb der EU zugelassen ist, eine weitere Prüfung des Anbaus ist dann nicht erforderlich.
Einrichtungen ohne EU-Zulassung oder E-Prüfzeichen müssen nach Anbau durch eine Überwachungsorganisation (ÜO wie FKÜ, KÜS, GTÜ) oder der technischen Prüfstelle (TP wie DEKRA oder TÜV) geprüft werden. Dabei wird der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert und nach bestandener Prüfung ein Teilegutachten (TGA) erstellt.
Sofern die Einrichtung nicht mit Hilfe der allgemeine Betriebserlaubnis, der EG-Betriebserlaubnis oder dem Teilegutachten durch die Zulassungsbehörden in die Fahrzeugpapiere eingetragen worden ist, muss das Schriftstück während dem Führen bzw. Fahren des Kfz oder Krads mitgeführt werden.
Die zulässige Anhängelast ist anhand des so genannten D-Wertes der Anhängerkupplung zu überprüfen.
aber kann dann nicht beim nächsten Tüv der Tüver Probleme machen wenn in der ABE der Ahk steht "nix mit Fahrwerk"??
der sieht ja, dass dort andere Federn drin sind...und die Ahk wird er ja auch erkennen...