Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf die Stützlast bei Verwendung eines Fahrrad-Kupplungsträgers bitte ich um Ihre fachliche Meinung zu folgender Problemstellung:
Laut StVZO §44 Abs. 3 gilt für den "Anhänger-Betrieb" am PKW, das der jeweils kleinere Wert der Stützlast von (1) Zugfahrzeug, (2) AHK und (3) Anhänger nicht überschritten werden darf. Soweit ist das alles klar.
Der §44 regelt jedoch m.E. nicht den Fall "Kupplungsträger" am PKW, d.h. den Betrieb ohne Anhänger.
Auf Ihrer Webseite "Fachbegriffe" unter der FAQ "Was ist beim Kauf eines Fahrradträgers für die Anhängerkupplung zu beachten?" schreiben Sie, ".. .ist zu prüfen über welche Stützlast die Anhängerkupplung verfügt..."
Wenn die herstellerseitig angegebene max. zul. Stützlast (2) der AHK (in diesem Fall 100kg, MVG starr #103606-10207-1) beträgt, das Fahrzeug herstellerseitig jedoch nur eine Stützlast (1) von 88kg hat (Mazda CX-5 2.2D 129kW AWD), würde demnach die fahrzeugseitige Stützlast überschritten (sofern es die zulässige Belastung des Kupplungsträgersystems hergeben sollte).
Ist dies zulässig, oder müsste es dann in der Antwort zur FAQ nicht heißen ". .ist zu prüfen über welche Stützlast das Fahrzeug verfügt..." ?
Oder sogar: ". .ist zu prüfen über welche Stützlast das Fahrzeug und die AHK verfügen. Nur der kleinere Wert ist zulässig..." ?
Die Stützlast von Fahrzeug und AHK sind ja zwei verschiedene Dinge.
Welchen Sinn hätte andererseits eine höhere Stützlast der (fahrzeugspezifischen) AHK als die zul. Stützlast des Fahrzeugs ?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen