@Folice,
ich hab' in den entsprechenden Rechtsnormen (FZV, StVO, BKat) keine expliziten Hinweise auf ein generelles Verbot von kleineren Aufklebern auf der Windschutzscheibe finden können, sofern nicht die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers verletzt werden (damit ist dann das Anbringen von Aufklebern im direkten Sichtbereich gemeint).
Ich vermute Dein Zitat aus der Quelle "bußgeldkatalog.org", welche keine amtliche Website ist. Gleichwohl entnehme ich dieser Site den Hinweis
Auf der Windschutzscheibe sind Aufkleber nicht zulässig, wenn diese größer als 0,1 m² sind und sich im direkten Sichtfeld befinden! Eine Ausnahme gilt hier nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Sticker wie Umweltplakette und Vignetten.
Diese Info wird vmtl. auf u.U. erfolgten Urteilen basieren (ich möchte jetzt nicht wirklich stundenlang danach suchen). Wichtig ist hier wohl die Angabe 0,1 m². Sollte mich mein mathematisches Verständnis nicht ganz verlassen haben, ist dies eine Größe von 10*10 cm (und anderen Alternativen). Die elektronische Parkscheibe von @teamg3 dürfte dieses Maß, so schätze ich, nicht weit überschreiten.
Darüber hinaus wäre es ohnehin nur dann buß- bzw. verwarngeldbewährt, wenn eine Sichtbehinderung bestehen würde. Und nur dann.
Ich denke, dass hier im Bezug auf die elektronische Parkscheibe, Lichttestaufkleber der Verkehrswacht, Mitgliedssticker von Gewerkschaften/Automobilverbänden usw. heißer gekocht, als gegessen wird.
Gruß