Das ist letztlich aber nicht ganz so einfach, was die Werkstatt angeht. Problematisch ist m.E., wer denn Kunde und wer Einzelhändler ist.
Ist der Kfzhalter Kunde ggü. der Werkstatt im Sinne des AltÖlV oder die Werkstatt wiederum ggü. seines Lieferanten. Danach richtet sich entscheidend, ob und für wen die Entsorgung des Altöls denn nun kostenfrei wird/ist.
Darüber hinaus stellt sich ja die Frage, für welches Oel denn die "kostenfreie" Entsorgungspflicht gilt, für das ggfs. mitgebrachte oder für das, welches sich bereits im Motor befindet?
Somit kann der fMh sicherlich beim Oelwechsel, bei dem man eigenes Oel mitbringt, eine Gebühr verlangen, denn er hat Dir das einzufüllende Oel ja nicht verkauft, sondern der liefernde Händler. Dann kommt jedoch die Frage auf, was denn mit der Entsorgung des Oel ist, welches der fMh zuvor eingefüllt hatte? Zumindest dafür müsste er dann, sofern er denn "Abgebender" im Sinne der AltÖlV ist, sein Oel auch kostenfrei zurücknehmen. Künftig jedoch müsste man dann sein selbst mitgebrachtes Oel auch selbständig wieder an den damals Verkaufenden zurücksenden. Und da treten dann die nächsten Probleme auf, nämlich den sicheren Rückversand und die damit zusammenhängenden Kosten. Also dann lieber bei "örtlichen" Händlern kaufen und danach dorthin zurückbringen?
Letztlich stellt sich dann die Frage, wie der fMh evtl. in Rechnung gestellte Kosten denn in der Tat nennt. Ist es die Gebühr für die Altoelentsorgung oder eine Servicegebühr für den erhöhten Aufwand, der damit im Zusammenhang steht. Letzterer würde sich sicherlich einfacher begründen lassen, wenn man das normale Procedere des Oelwechsels in der Werkstatt mal ansieht.
So einfach mal eben zu beantworten ist es also nun doch nicht, auch nicht mit einem Teilzitat der AltÖlV, oder?
Interessante Links dazu:
https://www.it-recht-kanzlei.de/altoelannahmestelle-oelwechseleinrichtung.html
https://www.t-online.de/auto/techni...chsel-in-werkstaetten-so-sparen-sie-geld.html
Und halt der Vollständigkeit halber:
https://www.gesetze-im-internet.de/alt_lv/AltölV.pdf sowie ein historischer, mittlerweile nicht mehr gültiger Erlass des Landes NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes...=1047&val=1047&ver=7&sg=0&aufgehoben=J&menu=1 (Erlasse verlieren, sofern sie nicht evaluiert werden, seit 2005 in NRW automatisch an Gültigkeit und waren/sind selbstverständlich nur in NRW gültig)
Ich denke, es führt hier zu weit, eine grundlegend weitergehende Diskussion darüber zu führen, zumal in deren Ergebnis keine rechts- und ggfs. gerichtsfeste Beurteilung zu Stande kommen kann. Man kann nur darauf bauen, dass der fMh a. das selbst mitgebrachte, den Fahrzeugspezifikationen entsprechende Öl akzeptiert und b. keine weiteren Kosten für eben dessen Verwendung in Rechnung stellt.